
Unwirksame Verzichtserklärung
Können Mitarbeiter rechtsgültig auf arbeitsrechtliche Ansprüche verzichten?
Dazu Birgit Wiedner: Unter Verzicht versteht man die Willenserklärung des Arbeitnehmers, bestimmte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aufzugeben und deren Verbindlichkeit zu vernichten.
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass Verzichtserklärungen während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wegen des typischen wirtschaftlichen Druckes – wie etwa der drohende Verlust des Arbeitsplatzes – unwirksam sind. Dieser Grundsatz gilt so lange, als auf den Arbeitnehmer ein wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden kann, also jedenfalls bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in der Regel kein wirtschaftlicher Druck mehr gegeben und der Dienstnehmer kann einen entsprechenden Verzicht erklären. In ganz besonderen Einzelfällen – etwa bei Konkurrenzklauseln oder bei Beeinflussung potentieller neuer Arbeitgeber durch den ehemaligen Arbeitgeber – kann jedoch auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch eine Drucksituation vorhanden sein. Kollektivvertragliche Sonderregelungen sind zu berücksichtigen.
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