
Wie Hilfe steuerlich ankommt
Der Krieg in der Ukraine hat eine Welle der Hilfsbereitschaft heimischer Unternehmen ausgelöst. Auch wenn Hilfe rasch gefragt ist, so sind im Vorfeld viele (steuerliche) Voraussetzungen abzuklären. Ein Überblick dazu.

Vor fast 30 Jahren wurde eine Verordnung in Kraft gesetzt, die vorsieht, dass entgeltliche und unentgeltliche (Entnahmeeigenverbrauch) Hilfsgüterlieferungen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Welche Voraussetzungen dafür gelten und welche Rahmenbedingungen einzuhalten sind, darüber informiert Christian Haid, Experte im WKO-Rechtsservice.
Unentgeltliche Hilfslieferungen
• Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine USt angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende zu enthalten.
• Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss in einem Staat liegen, der in einer entsprechenden Verordnung genannt wird. Die Ukraine gehört dazu.
• Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht. Haid: „Zu beachten ist, dass der Nachweis durch plausible Dokumente, die leicht nachprüfbar sind, zu führen ist.“ Haid empfiehlt, die geplanten Hilfslieferungen mit der zuständigen Dienststelle des Finanzamts abzuklären.
Entgeltliche Lieferungen
• Auch bei diesen Lieferungen muss dem Finanzamt im Vorfeld Meldung erstattet und erklärt werden, dass dem Abnehmer keine USt angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.
• Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss auch in diesem Fall in einem Staat liegen, der in § 5 der zitierten Verordnung genannt wird. Die Ukraine ist einer dieser Staaten.
• Die Lieferung muss an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
• Der Empfänger hat kein Recht auf Vorsteuerabzug.
• Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat verlangt. Haid: „Wie auch bei unentgeltlichen Lieferungen ist der Nachweis der Ausfuhr mit nachprüfbaren Dokumenten zu erbringen und die Lieferung auch mit dem Finanzamt abzuklären.“
Das Bundesministerium für Finanzen macht darauf aufmerksam, dass bei entgeltlichen Lieferungen und Sachspenden an inländische karitative Organisationen (zum Beispiel Nachbar in Not, Rotes Kreuz, Caritas, Diakonie, Volkshilfe, Ärzte ohne Grenzen, SOS-Kinderdorf, UNICEF, Arbei-ter-Samariter-Bund und andere) ein inländisches Hilfsprogramm im Sinne der Rechtsgrundlage vorliegen muss.
Haid dazu: „Mit der Übergabe der Hilfsgüter an diese Organisationen für Zwecke der Ukraine-Hilfe ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt, da für das liefernde oder spendende Unternehmen die Nachweisvorsorgepflicht besteht.“
Das Ministerium hält darüber hinaus fest, dass zur Erfüllung dieser Pflicht alle plausiblen Beweismittel gleichwertig anerkannt werden. Am einfachsten wäre, so der Experte, „eine Bestätigung der karitativen Organisation über den Empfang der Ware und die Verpflichtung zur Verbringung ins Ausland. Auch in diesem Fall gilt die Empfehlung, das mit der zuständigen Dienststelle des Finanzamts abzusprechen.“
Wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden können, so sind Lieferungen in ein Drittland nur unter den im Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Grundlagen steuerfrei.
Infos im Servicedokument Exporte in Nicht-EU-Länder -WKO.at bzw. www.usp.gv.at


FLÄCHENWIDMUNGSPLANÄNDERUNG
Einleitung der Revision Innerhalb der angegebenen Frist haben Sie die Möglichkeit, Anregungen auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes (z.B. von Freiland in Gewerbe- oder Industriegebiet) einzubringen. TIPP: Diese Möglichkeit besteht nur alle fünf Jahre und sollte daher unbedingt genützt werden.
Graz-Umgebung: Weinitzen bis 4. 4.; Weiz: Gasen bis 22. 4. Auflage des Änderungsentwurfs
Nach erfolgter Einleitung der Revision und Ausarbeitung eines Änderungsentwurfes liegt dieser zur allgemeinen Einsicht auf und es können schriftlich begründete Einwendungen bei der Gemeinde eingebracht werden.
Südoststeiermark: Bad Gleichenberg (1.00) bis 22. 4.; Murtal: Neumarkt in der Steiermark (1.00) bis 25. 4.;
Großes Änderungsverfahren Bei dieser punktuellen Änderung des bestehenden Flächenwidmungsplanes ist zu prüfen, ob Sie von dieser Änderung betroffen sein könnten. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb der Auflagefrist begründete Einwendungen bei der Gemeinde einzubringen.
TIPP: Achtung, wenn in unmittelbarer Nähe Ihres Betriebes ein bisher als Freiland ausgewiesenes Grundstück in Wohngebiet geändert werden soll (heranrückende Wohnbebauung).
Bruck-Mürzzuschlag: Spital am Semmering (4.08) bis 28. 3. Weiz: St. Ruprecht a.d. Raab (1.07) bis 18. 4. Liezen: Haus (5.29) bis 19.04.2022; Bad Aussee (5.16) bis 2. 5.; Südoststeiermark: St. Anna (1.02) bis 5. 5. Graz-Umgebung: Thal (5.08) bis 9. 5.; Gratkorn (4.38) bis 28. 3. Voitsberg: Krottendorf-Gaisfeld (3.26) bis 20. 4.
