

Zeugnistag auch für Mitarbeiter?
Eigentlich gibt es keine Pflicht für Chefs, Mitarbeitern nach dem Ausscheiden ein Dienstzeugnis auszustellen. Wenn es aber gewünscht wird, dann gibt es klare Regeln.
Das Dienstzeugnis ist eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde, in der Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen bestätigt werden. Ein solches ist nur auf Verlangen des ausscheidenden Mitarbeiters auszustellen, eine Pflicht dazu besteht für Chefs nur für Lehrzeugnisse – Musterformulare dafür in der Lehrlingsstelle. Karin Loh, Expertin im WKO-Rechtsservice, mit einer Ausnahme: „Freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf eine solche Urkunde.“
Dienstzeugnis – einfach oder qualifiziert
Grundsätzlich kann nur ein einfaches, aber kein „qualifiziertes“ Dienstzeugnis – in jedem Fall aber schriftlich – ausgestellt werden. Loh: „Die Formulierung obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber, es sind auch keine Vorgaben von diesem zu beachten. Zerrissenes oder verschmutztes Papier sowie gröbere Schreibfehler muss der Arbeitnehmer nicht akzeptieren.“ Stellt der Arbeitgeber dem Dienstnehmer freiwillig ein qualifiziertes Dienstzeugnis aus, so sind Angaben und Anmerkungen zu vermeiden, die das Fußfassen in einem neuen Job erschweren. Dazu die Expertin: „Da in der Zeugnissprache Superlativen eine große Rolle spielen, verstößt laut OGH eine Beurteilung zur vollen Zufriedenheit infolge des noch besseren ,zur vollsten Zufriedenheit‘ gegen das Erschwerungsverbot.“ Die Art der Beschäftigung muss sowohl im einfachen als auch im qualifizierten Dienstzeugnis ausgeführt werden. Diesbezüglich sind nur Tatsachen zu bestätigen, wobei Veränderungen der Tätigkeit im Laufe des Dienstverhältnisses aufzuscheinen haben. Angaben über die Ursache der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zu unterlassen. Loh: „Positive Bewertungen zu Qualifikation, Arbeitsleistung oder zur Person sind selbstverständlich zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. Ein Gefälligkeitszeugnis, das nicht den tatsächlichen Arbeitsleistungen entspricht, verstößt in jedem Fall gegen die Wahrheitspflicht des Arbeitgebers.“ Das gesetzlich zwingend vorgesehene einfache Dienstzeugnis beschränkt sich daher auf eine Bestätigung dass, „Frau/Herr ....... von ......... bis ........... als ............... beschäftigt war“. Ein korrektes Dienstzeugnis ist 30 Jahre lang einklagbar. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber, es fallen allerdings keine Gebühren an. Loh mit einem interessanten Detail: „Mitarbeiter haben schon während ihres Dienstverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, für das sie allerdings eventuell anfallende Kosten tragen müssen.“ Der Wahrheit entsprechen muss in jedem Fall auch das Ausstellungsdatum. Der Mitarbeiter hat keinen Anspruch darauf, dass dieses rückdatiert wird, wenn Änderungen im Dienstzeugnis gemacht werden. Unwahre bzw. wahre, aber rechtlich unzulässige Auskünfte und Behauptungen über ausgeschiedene Arbeitnehmer können einen Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch auslösen.
Infos: WKO-Rechtsservice, Tel. 0316/601-601, E-Mail rechtsservice@wkstmk.at

30 Jahre lang kann ein Dienstzeugnis eingeklagt werden. Im einfachen Dienstzeugnis werden Personalien, Art und Dauer der Beschäftigung dokumentiert, im qualifizierten Zeugnis auch Tätigkeiten und Leistungen bewertet.