

UST auf „Mahngebühren“?
Bekommt ein Unternehmer Geldoder Sachleistungen, ist zu prüfen, ob diese für die Umsatzsteuer relevant sind. Die im Umsatzsteuergesetz angeführten Steuerbefreiungen, sind erst zu prüfen, wenn ein Vorgang als umsatzsteuerbar einzustufen ist. Damit eine Lieferung oder sonstige Leistung steuerbar ist, ist ein Leistungsaustausch erforderlich. Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt z. B. beim echten Schadenersatz, beim echten Mitgliedsbeitrag oder beim echten Zuschuss. Mahngebühren, die ein Unternehmer nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles aufgrund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (z. B. Mahnschreiben) von säumigen Zahlern vereinnahmt, unterliegen als echter Schadenersatz nicht der Umsatzsteuer. Auch die Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist nicht Teil des Entgelts sondern echter, nicht steuerbarer Schadenersatz. Dagegen stellen sogenannte „Mahngebühren“ von Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung von Forderungen beschäftigen, steuerbare Entgelte für ihre Inkassotätigkeit dar.
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