
Gutscheine als Geschenke werfen Gültigkeitsfragen auf
Gutscheine rangieren in der Hitliste der beliebtesten Geschenke weit oben. Gleichzeitig sorgen sie aber immer wieder für Fragezeichen bei Schenkern und Beschenkten – meist geht es um die Frage, wie lang die Gutscheine gültig sind. Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtsfrage eindeutig geklärt. „Demnach sind Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde“, erklärt WKO-Rechtsexpertin Tamara Charkow. Eine Verkürzung der Frist sei in bestimmten Fällen möglich, etwa bei Gratisgutscheinen, wie Rabattgutscheinen. Je kürzer die Frist, desto triftiger muss der Grund sein. Ansonsten muss das Einlösen weiter möglich sein bzw. – wenn der Gutscheinaussteller die Leistung nicht mehr erbringen kann oder will – der Gutscheinwert in bar abgelöst werden. Verfallsklauseln sind grundsätzlich unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe erschweren. Selbst wenn das Unternehmen pleite geht, ist der Gutschein nicht völlig wertlos. „Im Fall eines Konkurses kann die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden“, sagt Charkow.